Alle Fachbegriffe
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Foto: autolexikon.net
Es gibt viele Fahrzeuge, die nur zu bestimmten Zeiten gefahren werden. Den Rest des Jahres verbringen sie in einer Garage. Dazu gehören unter anderem Cabrios, Motorräder oder andere Fahrzeuge, die nur während der Sommermonate auf öffentlichen Straßen bewegt werden. In solchen Fällen wäre es nicht nötig, Steuern und Versicherungsbeiträge für ein ganzes Jahr zu bezahlen. Daher gibt es seit dem Jahre 1997 die sogenannten Saisonkennzeichen. Was es damit auf sich hat, wird nachfolgend erklärt.
Grundsätzlich ist es möglich, Fahrzeuge für einen Zeitraum von zwei bis maximal elf Monate zuzulassen. In den meisten Fällen beträgt die Dauer der Zulassung jedoch sechs bis sieben Monate. Dieser Zeitraum ist auf dem Kennzeichen aufgeführt. Am rechten Rand des Kennzeichens befinden sich zwei Zahlen, die durch einen Querstrich getrennt sind. Die obere Zahl steht für den ersten Zulassungsmonat. Die Zahl, die sich unterhalb der Trennlinie befindet, steht für den letzten Monat der Zulassung. Oftmals steht oben 04 und unten 10. Das bedeutet, dieses Fahrzeug hat eine Zulassung von April bis Oktober.
Der größte Vorteil besteht darin, dass für ein Fahrzeug, das nur wenige Monate im Jahr zugelassen ist, ein geringerer Beitrag an die Versicherung zu zahlen ist. Das Gleiche gilt auch für die Kfz-Steuer. Zudem braucht der Fahrzeughalter im Herbst nicht zur Zulassungsstelle, um das Fahrzeug abzumelden. Im Frühling erspart er sich die erneute Zulassung. Es werden also Kosten und Zeit gespart.
Der größte Nachteil besteht darin, dass ein solches Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf. Weder Fahrten zur Werkstatt noch zu Überführungszwecken sind gestattet. Bei einem Verstoß droht ein hohes Bußgeld. Noch schlimmer ist es, wenn ein solches Fahrzeug dann auch noch in einen Verkehrsunfall verwickelt ist. Da für diesen Zeitraum keine Zulassung vorliegt, besteht auch kein Versicherungsschutz. Dann bekommt der Fahrzeughalter nicht nur einen Bußgeldbescheid, sondern muss auch selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.
Außerhalb des Zulassungszeitraums darf ein Fahrzeug auch nicht an öffentlichen Straßen oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Es muss auf einem privaten Grundstück untergebracht sein. Stellt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug in der Öffentlichkeit ab, muss er damit rechnen, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird. Sollte die Hauptuntersuchung während der abgemeldeten Zeit erforderlich sein, kann diese im ersten Monat der neuen Saison nachgeholt werden.
Um ein solches Kennzeichen zu erhalten, muss die zuständige Kfz-Zulassungsstelle aufgesucht werden. Neben den beiden Zulassungsbescheinigungen ist auch ein Nachweis der letzten Hauptuntersuchung erforderlich, sofern es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt. Der Fahrzeughalter muss sich zudem ausweisen können. Er kann sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Dann ist jedoch eine Vollmacht erforderlich.
Zudem ist eine Bestätigung der Versicherung erforderlich. Dabei handelt es sich um einen Code, den die Versicherung ausgibt. Dieser wird eVB genannt. Das ist die Abkürzung für elektronische Versicherungsbestätigung. Die Versicherung muss der Zulassungsstelle bestätigen, dass das Fahrzeug lediglich für einen bestimmten Zeitraum versichert ist.
KFZ-Sonderkennzeichen – Kurzzeitkennzeichen – Oldtimerkennzeichen – rotes Kennzeichen – grünes Kennzeichen – Ausfuhr- / Überführungskennzeichen – E-Kennzeichen