Alle Fachbegriffe
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Foto: autolexikon.net
Ein rotes Kennzeichen bekommen Händler für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Anders als beim Kurzzeitkennzeichen für Privatpersonen ist das rote Kennzeichen nicht auf ein bestimmtes Auto festgelegt, sondern einem Händler zugeordnet. Dieser kann ein solches Kennzeichen demnach für verschiedene Autos verwenden, solange es sich um eine betriebliche Fahrt handelt. Privatfahrten mit einem roten Kennzeichen sind untersagt.
Da das Kennzeichen nach dem Ortskürzel mit einer „06“ beginnt, spricht man auch von einem „06-Kennzeichen“.
Händler, die ein rotes Kennzeichen besitzen, können damit Probefahrten unternehmen, um ein Fahrzeug auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das bedeutet, dass ein potenzieller Käufer bereits über eine Kaufabsicht verfügt. Will ein Händler eine Probefahrt anbieten, um Kaufanreize zu setzen, darf das 06-Kennzeichen nicht benutzt werden.
Bei einer Überprüfungsfahrt durch einen Sachverständigen sowie bei der Hin- und Rückfahrt zum Prüfungsort darf ebenso das rote Kennzeichen benutzt werden.
Zudem gilt es auch bei Überführungsfahrten von Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union.
Um ein rotes Kennzeichen beantragen zu können, muss man nachweisen können, dass man ein Kfz-bezogenes Gewerbe besitzt, Bedarf an einem solchen Kennzeichen hat und verlässlich ist.
Die Verlässlichkeit lässt sich durch ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister oder aus dem Gewerbezentralregister belegen.
Zusätzlich benötigt man noch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und eine Versicherungsbestätigung.
Stellt nicht der oder die Gewerbeinhaber den Antrag, muss dieser zudem eine Vollmacht ausstellen.
Wichtig ist auch, dass man keine Rückstände aus vorherigen Zulassungsvorgängen oder bei der Kraftfahrzeugsteuer hat. Als Grenze wird bei der Steuer ein Rückstand von 5 Euro, bei Gebühren von 20 Euro angesehen. Ein Überschreiten dieser Grenzen führt dazu, dass man nicht als zuverlässig angesehen wird.
Der Antrag wird in der zuständigen Zulassungsbehörde gestellt. Sollten Antragsformulare notwendig sein, kann es sich lohnen zu gucken, ob diese online als Download verfügbar sind.
Bei jeder Fahrt mit einem roten Kennzeichen müssen sowohl ein Fahrtenbuch als auch das Fahrzeugscheinheft mitgeführt und auf aktuellem Stand gehalten werden. Das Kennzeichen selber muss natürlich gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden, mögliche andere Kennzeichen müssen überdeckt werden.
Da Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen den normalen Straßenverkehr nutzen, müssen sie dementsprechend eine Haftpflicht-, Teil- oder Vollkaskoversicherung vorweisen können. Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt pauschal bei Krafträdern im Moment 46,03 Euro, sonst 191,73 Euro. Zu beachten ist auch, dass der Versicherungsschutz nur bei zugelassenen Fahrzeugen greift. Somit ist das Verleihen des 06-Kennzeichens als Strafbarkeit untersagt.
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben und sollten bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragt werden.
Bei einem Erstantrag wird ein 06-Kennzeichen für ein Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung ist danach möglich, wenn das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft korrekt geführt werden. Darauf sollte zudem geachtet werden, da eine fehlerhafte Führung als Ordnungswidrigkeit gilt. Fällt ein Missbrauch bei einer auch unangekündigt möglichen Kontrolle auf, kann ein Widerruf des roten Kennzeichens erfolgen beziehungsweise eine Verlängerung abgelehnt werden.
KFZ-Sonderkennzeichen – Saisonkennzeichen – Kurzzeitkennzeichen – Oldtimerkennzeichen – grünes Kennzeichen – Ausfuhr- / Überführungskennzeichen – E-Kennzeichen