Alle Fachbegriffe
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Foto: autolexikon.net
Ein Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Untergrund steht für Steuerbefreiung. Nur Fahrzeuge, die steuerbefreit sind, können ein solches Kennzeichen bekommen. Da stellt sich die Frage, welche Fahrzeuge können überhaupt eine Steuerbefreiung bekommen? Es handelt sich um Fahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zweck genutzt werden können.
In erster Linie sind grüne Kennzeichen bei land- und forstwirtschaftlichen Maschinen bekannt. Dazu gehören unter anderem Traktoren, Radlader und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Auch landwirtschaftlich genutzte Anhänger können von der Steuer befreit werden. Diese Fahrzeuge dürfen dann aber auch nur im land- oder forstwirtschaftlichen Rahmen genutzt werden. Würde beispielsweise ein Landwirt mit seinem Traktor und seinem Anhänger für jemand anderes Kies oder Ähnliches transportieren, macht er sich strafbar. Dabei handelt es sich um keine landwirtschaftliche Arbeit.
Des Weiteren gibt es auch einige Lkw, die ein grünes Kennzeichen bekommen können. Diese wären:
Alle diese Lkw werden ebenfalls ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Andere Transportaufgaben sind damit nicht durchführbar.
Nicht nur land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erhalten grüne Kennzeichen. Auch einige Pkw oder Transporter können von der Kfz-Steuer befreit werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie von anerkannten Hilfsorganisationen oder gemeinnützigen Verbänden genutzt werden. Dann dürfen diese Fahrzeuge aber auch nur für die genannten Zwecke genutzt werden.
Fahrzeuge von Schaustellern sind ebenfalls von der Steuer befreit. Diese werden ausschließlich dazu genutzt, das gesamte Equipment von einem Veranstaltungsort zum anderen zu transportieren. Das Gleiche gilt auch für Spezialfahrzeuge, mit denen Boote oder Sportgeräte transportiert werden. Derartige Fahrzeuge lassen sich auch nicht anderweitig nutzen. Nur Fahrzeuge mit einer eindeutigen Zweckbindung können von der Kfz-Steuer befreit werden und dürfen daher mit grünen Kennzeichen fahren.
Auch zweckgebundene Fahrzeuge, mit denen öffentliche Straßen befahren werden, benötigen eine offizielle Zulassung. Diese ist nur bei der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle zu bekommen. Neben den beiden Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist auch ein Nachweis der Hauptuntersuchung erforderlich. Selbstverständlich muss sich der Fahrzeughalter auch mit seinem Personalausweis bei der Zulassungsstelle identifizieren.
Zusätzlich ist aber ein Nachweis vom Finanzamt erforderlich. Das zuständige Finanzamt muss dem Fahrzeughalter eine Genehmigung zur Steuerbefreiung ausstellen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann die Zulassungsstelle lediglich ein herkömmliches Kennzeichen mit schwarzer Schrift erteilen.
Leichtkrafträder sind in der Regel von der Kfz-Steuer befreit. Trotzdem bekommen sie ein normales Kennzeichen. Das Gleiche gilt auch für Schwerbehinderten-Fahrzeuge. Diese bekommen ebenfalls Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Der Grund dafür ist, dass diese Fahrzeuge nicht zweckgebunden sind. Es sprechen andere Gründe für die Steuerbefreiung.
KFZ-Sonderkennzeichen – Saisonkennzeichen – Kurzzeitkennzeichen – Oldtimerkennzeichen – rotes Kennzeichen – Ausfuhr- / Überführungskennzeichen – E-Kennzeichen