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Die Abkürzung ABG steht für Allgemeine Bauart Genehmigung und ist gesetzlich in der StVZO geregelt. Laut § 22a Abs. 1 werden alle Fahrzeugteile im Gesetz benannt und diese dort aufgeführten Teile müssen amtlich genehmigt werden bzw. in einer amtlich genehmigten Bauart angebracht sein. Das gilt sowohl für zulassungsfreie oder zulassungspflichtige Fahrzeuge.
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