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Der Begriff „Allgemeine Bauart Genehmigung“ wird als ABG. Abgekürzt und ist im Gesetz der StVZO verankert, sowie im § 22 geregelt. Alle dort aufgeführten Fahrzeugteile müssen über eine amtlich genehmigte Bauart verfügen, denn diese Teile sind fahrzeugabhängig und dürfen nur in dieser Art der Genehmigung eingebaut werden.
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