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Der Gesetzgeber hat sich zu dem Thema Unfallgefahr und Unfälle im Straßenverkehr Gedanken gemacht, denn bei jungen Leuten bzw. Führerscheinneulingen ergibt sich ein erhöhtes Unfallrisiko. Um hier entgegenzuwirken, wurde die Probezeit bei Führerscheinneulingen eingeführt. Die Probezeit gibt es seit dem 1. November 1986 und wurde am 1. Januar 1999 erweitert. Seit dieser Bestimmung kann die Probezeit bei Bedarf sogar auf 4 Jahre angehoben werden. Die Probezeit zählt für jeden, der die Führerscheinprüfung neu macht. Es ist also egal, wie alt der Prüfling ist.
Die 2 Jahre Bewährungszeit für Fahranfänger soll die Unfallzahlen verringern. So werden kleinere Verkehrsverstöße stärker geahndet, als in der Zeit nach der Führerscheinprobezeit. Ein weiteres ist die Null-Promille-Grenze, diese wird ebenfalls nach den erfolgreichen 2 Jahren entfallen und auf den gesetzlich festgelegten Wert bestimmt.
In Probephase werden Zuwiderhandlungen härter geahndet als normal. Durch die Art des Verstoßes, dass der Führerschein auf Probe Besitzer begeht, entscheidet sich das Strafmaß. Die Verstöße werden jedoch in niedrige Zuwiderhandlung (A-Verstoß) und schwere Zuwiderhandlung (B-Verstoß) aufgeteilt. Je nach Häufigkeit und/oder Verstoß kann es zu einer Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre kommen. Ein ASF-Seminar steht zum Beispiel nach einer schweren Zuwiderhandlung oder nach zwei geringen Zuwiderhandlungen an. Im Volksmund wird dieser Kurs Nachschulung genannt und wird zur Pflicht.
In der unten stehen Grafik haben wir einmal zusammen gefasst, wie der Verlauf in der Probezeit sein kann und welche Maßnahmen gemacht werden müssen, damit es zu keinem Entzug der Fahrerlaubnis kommt.
Erklärung zum Diagramm:
Phase 1
Eingriffswelle des Gesetzgebers wie in § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG (Gesetzestext siehe unten)
Phase 2
Eingriffswelle des Gesetzgebers wie in § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG (Gesetzestext siehe unten)
Phase 3
Eingriffswelle des Gesetzgebers wie in § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG (Gesetzestext siehe unten)
Phase 4
Eingriffswelle des Gesetzgebers durch die Anordnung einer Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) über die Fahreignung.
1)
Erklärung zum Wortlaut der Grafik „weiterer Verstoß ohne Folgen“:
Mit dieser Formulierung sind nur führerscheinrechtliche Folgen gemeint. Ein weiteres Vergehen kann durchaus mit Punkten oder einem Bußgeld bestraft werden, selbst ein Fahrverbot ist möglich. In die Probezeitmaßnahme (z. B. der Entzug der Fahrerlaubnis) werden aber in der Regel nicht eingegriffen.
In uneinsichtigen und extremen Fällen kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde jederzeit einen Nachweis über die Fahreignung verlangen, da sie diese anzweifelt und dem Probanden wird ein Fahreignungsgutachten auferlegt.
Zum Führerschein oder Fahrerlaubnis Entzug kann es jederzeit durch einen Verstoß kommen, der als Strafmaß den Entzug vorsieht, diese sind in der oben stehenden Grafik nicht berücksichtigt. Im Alleinigen führen Straftaten wie „Volltrunkenheit oder Trunkenheit im Straßenverkehr“, „Gefährdung des Straßenverkehrs“ oder „unerlaubtes entfernen vom Unfallort“ (nur einige Beispiele) zum Führerscheinentzug.
Auszug aus dem StVG zur Probezeit
Straßenverkehrsgesetz
I. Verkehrsvorschriften
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
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