Geschrieben von ALexikon

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Kurzzeitkennzeichen
Foto: autolexikon.net

 

Das Kurzkennzeichen ist für Probefahrten, Überführungsfahrten und einmalige Prüfungsfahrten vorgesehen. Seine Gültigkeitsdauer beträgt maximal fünf Tage. Dieses Kennzeichen kann für Kraftfahrzeuge jeder Klasse beantragt werden. Der Ablauftag ist auf dem Kennzeichen rechts an den drei untereinander gelisteten Zahlen für den Tag, den Monat und das Jahr zu erkennen.

 

Änderungen zum Kurzkennzeichen seit April 2015

Die Regeln für das Kurzzeitkennzeichen wurden ab April 2015 geändert, unter anderem muss das Fahrzeug seither für die Ausgabe dieses Kennzeichens über eine gültige HU verfügen. Zuvor hatte eine schriftliche Bestätigung zur Verkehrssicherheit genügt. Seit dem Frühjahr 2015 müssen hingegen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug wurde schon zugelassen oder ist den Behörden bereits bekannt.
  • Es liegt die gültige Hauptuntersuchung oder (bei Nutzfahrzeugen) Sicherheitsprüfung vor.
  • In der Zulassungsbescheinigung I wird das Fahrzeug konkret bezeichnet.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen das Kennzeichen ohne gültigen TÜV vergeben wird:

  • Hin- und Rückfahrt zur Prüfstelle des Zulassungsbezirks, in welchem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wird
  • Werkstattfahrt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk für eine Mängelbeseitigung, aber nur durch ein verkehrssicheres Fahrzeug

 

Welche Gründe gab es für die Neuregelungen beim Kurzkennzeichen ab 2015?

Kurzzeitkennzeichen waren teilweise missbraucht worden. Eine Speicherung der Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen in einem Zentralregister erfolgte nicht, das ermöglichte theoretisch die unrechtmäßige Weitergabe derselben. Praktisch traten wohl auch solche Fälle auf. Mit der Neuregelung wird nun jedes Kennzeichen einem Fahrzeug zugeordnet. Des Weiteren konnten vor der Neuregelung auch verkehrsunsichere Fahrzeuge mit dem Kurzzeitkennzeichen gefahren werden, was jetzt durch den geforderten Nachweis einer gültigen HU nicht mehr möglich ist. Es gibt Fahrzeughalter, für die durch die Neuregelungen das Kurzzeitkennzeichen seinen Reiz verloren hat. Das waren Halter von Oldtimern und auch Tuner, die bei Überführungsfahrten von Fahrzeugen ohne gültige Hauptuntersuchung dieses Kennzeichen verwendet hatten. Das ist seit dem Frühjahr 2015 nicht mehr möglich.

 

Antragsunterlagen für das Kurzzeitkennzeichen

  • gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) inklusive aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung zusätzlich die schriftliche Vollmacht des Halters, Personaldokument und Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen), Gesellschaftervertrag und Vollmacht aller zeichnungsberechtigten Personen (bei GbR)
  • bei Minderjährigen: schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise
  • Angabe von Fahrzeugart und Verwendungszweck des Kurzzeitkennzeichens
  • Versicherungsbestätigung für das Kurzzeitkennzeichen
  • HU-Nachweis (außer bei den genannten Ausnahmen)

 

Kosten für das Kurzzeitkennzeichen

Je nach Kfz-Zulassungsstelle liegen die Kosten um oder leicht über/unter 10 Euro. Hinzu kommen die Schilderkosten von rund 20 bis (selten) 40 Euro. Die Ausstellung des Kennzeichens erfolgt erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigungskarte!

 

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